Elternschaft und Familie

Wer Kinder hat, wird in der Schweiz durch Kinder- und Ausbildungszulagen finanziell unterstützt. Berufstätige Frauen und Männer haben bei der Geburt eines Kindes Anrecht auf einen bezahlten Urlaub. Dasselbe gilt, wenn das Kind schwer erkrankt und die Eltern ihre Erwerbstätigkeit für die Betreuung des Kindes unterbrechen müssen.

Mutterschaftsurlaub

Frauen, die bei der Geburt ihres Kindes berufstätig sind, haben meistens Anspruch auf einen bezahlten Mutterschaftsurlaub von 14 Wochen. In dieser Zeit werden ihnen mindestens 80 Prozent des Lohnes bezahlt. Arbeitslose oder arbeitsunfähige Frauen sollten sich bei der  AHV-Zweigstelle der Wohngemeinde erkundigen, ob sie auch Anspruch haben. Hier gibt es spezielle Regelungen. Während der ersten acht Wochen nach der Geburt dürfen Mütter nicht arbeiten (Mutterschutz).

Vater und Ehefrau der Mutter

In der Schweiz hat der Vater nach der Geburt eines Kindes Anspruch auf zwei Wochen Urlaub. Das gleiche gilt bei gleichgeschlechtlichen Paaren für die Ehefrau der Mutter. Sie haben innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt ihres Kindes Anspruch auf zwei Wochen bezahlten Urlaub. Manche Arbeitgeber bieten freiwillig einen längeren bezahlten Elternurlaub.

Betreuungsurlaub

Eltern, deren minderjähriges Kind wegen einer Krankheit oder eines Unfalls gesundheitlich schwer beeinträchtigt ist, haben Anspruch auf einen bezahlten Urlaub.
Voraussetzung ist, dass sie ihre Erwerbstätigkeit für die Betreuung unterbrechen müssen. Der Urlaub dauert maximal 14 Wochen.

Familienzulagen

Wer Kinder hat, wird mit Familienzulagen finanziell unterstützt. Diese werden für Kinder bis zum 16. Lebensjahr als Kinderzulagen und für Jugendliche in Ausbildung bis zum 25. Lebensjahr als Ausbildungszulagen bezahlt. Anspruch darauf haben alle Eltern, die arbeiten (auch Selbständige), oder Eltern, die nicht arbeiten und wenig Geld zur Verfügung haben. Bei Angestellten werden die Familienzulagen monatlich mit dem Lohn ausbezahlt. Weitere Informationen zu Familienzulagen geben der Arbeitgeber oder die AHV-Zweigstelle der Wohngemeinde. Die Höhe der Familienzulagen ist kantonal unterschiedlich.

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Soziale Sicherheit

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