Um längere Zeit in der Schweiz zu wohnen oder hier zu arbeiten, ist eine Bewilligung nötig. Man unterscheidet zwischen verschiedenen Aufenthaltsbewilligungen und der Niederlassungsbewilligung.
Bewilligungsarten
Wer während seines Aufenthalts in der Schweiz arbeitet oder sich länger als 3 Monate hier aufhält, benötigt dafür eine Bewilligung. Diese wird vom kantonalen Amt für Migration erteilt. Es wird unterschieden zwischen Kurzaufenthaltsbewilligungen (bis 1 Jahr), Aufenthaltsbewilligungen (befristet) und Niederlassungsbewilligungen (unbefristet).
- Kurzaufenthaltsbewilligung L: Diese Bewilligung ist für Personen, die für eine befristete Zeit (meist 1 Jahr) für einen bestimmten Aufenthaltszweck in der Schweiz leben. Die meisten Bürgerinnen und Bürger von EU-/EFTA-Staaten, die ein Arbeitsverhältnis zwischen 3 Monaten und einem Jahr nachweisen können (Arbeitsvertrag), haben Anspruch auf diese Bewilligung.
- Aufenthaltsbewilligung B: Diese Bewilligung ist für Personen, die sich längerfristig in der Schweiz aufhalten. Die meisten Bürgerinnen und Bürger von EU/EFTA-Staaten haben einen Anspruch darauf, wenn sie nachweisen können, dass sie mehr als ein Jahr in der Schweiz arbeiten (Arbeitsvertrag). Die Bewilligung wird an EU/EFTA-Bürgerinnen und -Bürger für 5 Jahre erteilt. Für Personen aus anderen Staaten ist die Gültigkeitsdauer 1 Jahr. Danach muss eine Verlängerung beantragt werden. Die Verlängerung kann bei diesen Personen an Bedingungen geknüpft werden, z.B. den Besuch eines Deutschkurses. Den Anspruch auf eine Verlängerung haben sie nicht. Gründe, die gegen eine Verlängerung sprechen könnten, sind z.B. Straftaten oder Fürsorgeabhängigkeit. Auch anerkannte Flüchtlinge erhalten eine B-Bewilligung.
- Niederlassungsbewilligung C: Diese Bewilligung erhält man nach 5 oder 10 Jahren Aufenthalt in der Schweiz. Die Niederlassungsbewilligung darf nicht an Bedingungen geknüpft werden.
- Vorläufige Aufnahme F: Diese Bewilligung erhalten Asylsuchende, die nicht als Flüchtlinge anerkannt, aber vorläufig aufgenommen wurden. Die Bewilligung muss jedes Jahr erneuert werden.
Ausländerausweis
Ausländerinnen und Ausländer, die in der Schweiz wohnen, erhalten einen Ausländerausweis. Drittstaatsangehörige sowie Familienangehörige einer Bürgerin oder eines Bürgers der EU/EFTA erhalten einen biometrischen Ausländerausweis (Art. 71d VZAE). Staatsangehörige aus EU/EFTA-Staaten erhalten einen nicht biometrischen Ausweis in Kreditkartenformat ohne Chip (Art. 71b Abs. 3 Bst. a VZAE). Personen mit einer vorläufigen Aufnahme (Bewilligung F) erhalten bis auf Weiteres einen Ausländerausweis in Papierform.
Das Amt für Migration nimmt die Datenerfassung sowohl für Drittstaatsangehörige wie auch für EU/EFTA-Staatsangehörige vor Ort vor. Die Kunden werden schriftlich auf einen bestimmten Termin zur Datenerfassung beim Amt für Migration eingeladen. Sollte der Termin nicht passen, kann der Termin mit den mitgeteilten Zugangsdaten über das Internet verschoben werden.
Für ein Duplikat eines Ausländerausweises (Diebstahl / Verlust) ist dem Amt für Migration eine Verlustmeldung der Polizei zuzustellen.
Verlängerung
Je nach Art des Aufenthaltsstatus und der Staatsangehörigkeit muss die Aufenthaltsbewilligung in unterschiedlichen Abständen verlängert werden. Wenn eine Verlängerung nötig ist, erhält man ein Formular (Verfallsanzeige). Dieses muss ausgefüllt und zusammen mit dem Ausländerausweis (Original) und einem gültigen Reisepass (Kopie) spätestens 2 Wochen vor Ablauf der Bewilligung per Post an das Amt für Migration geschickt werden. Dieses prüft, ob die Voraussetzungen für eine Verlängerung erfüllt sind.