Zugang Arbeitsmarkt

Es ist von der Staatsangehörigkeit und dem Grund für den Zuzug abhängig, ob jemand in der Schweiz arbeiten darf oder ein Unternehmen gründen kann. Auf jeden Fall müssen Arbeitende bei den Sozialversicherungen gemeldet sein und Steuern bezahlen.

Meldeverfahren im Rahmen der Personenfreizügigkeit (EU/EFTA)

Angehörige der EU/EFTA-Staaten können bis zu 90 Tage im Kalenderjahr bewilligungsfrei in der Schweiz arbeiten.
Für sie besteht jedoch eine Meldepflicht (sog. Meldeverfahren). Hier finden Sie alle Informationen für eine Meldung im Kanton Luzern.

Arbeitsbewilligung

Die Frage nach der Arbeitsbewilligung wird meistens gleichzeitig mit der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung geklärt. Im Normalfall dürfen Personen mit einem Aufenthaltsrecht in der Schweiz auch arbeiten. Für einige Personen (z.B. für Flüchtlinge oder vorläufig Aufgenommene) ist aber ein spezielles Bewilligungsverfahren nötig. In der Regel beantragt der Arbeitgeber die Bewilligung. Bei Unsicherheiten kann eine der untenstehenden Stellen weiterhelfen. Diese Stellen beraten auch Personen, die noch nicht in der Schweiz wohnen und hier arbeiten möchten.

Eigenes Unternehmen

Ob jemand in der Schweiz ein eigenes Unternehmen gründen kann, hängt von seiner Staatsangehörigkeit und von seinem Aufenthaltsstatus ab. Für Personen aus EU/EFTA-Ländern und für Personen mit einer Niederlassungsbewilligung C ist die Gründung eines Unternehmens einfacher. Das Amt für Migration des Kantons informiert Migrantinnen und Migranten darüber, ob die Gründung eines Unternehmens möglich ist. Die  Wirtschaftsförderung des Kantons unterstützt beratend.

Schwarzarbeit

Wer arbeitet und nicht bei den Sozialversicherungen angemeldet ist, keine Arbeitsbewilligung hat oder das Einkommen nicht bei den Steuern angibt, macht sich strafbar. Man spricht dann von Schwarzarbeit. Schwarzarbeit hat rechtliche Konsequenzen für Arbeitgeber und Angestellte. Ausserdem sind die Arbeitenden bei Unfällen nicht versichert und haben keine Altersvorsorge. Wer glaubt, dass ihn sein Arbeitgeber nicht korrekt beschäftigt, sollte sich an eine unentgeltliche Rechtsberatungsstelle wenden.

Jugendliche

Grundsätzlich dürfen Jugendliche erst ab dem 15. Lebensjahr arbeiten. Leichte Arbeiten in geringem Umfang (z.B. Ferienjobs) sind aber erlaubt. Eltern und Arbeitgeber müssen darauf achten, dass die Jugendlichen nicht überfordert werden. Für Jugendliche bis 18 Jahre gelten besondere arbeitsrechtliche Bestimmungen.

Sprache/Language

Arbeit

Wichtige Adressen

Amt für Migration

Fruttstrasse 15

6002 Luzern

Standort E-Mail

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